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§ 132 GSVG BGBl. Nr. 157/1991
Stichtag: 01. 04. 1991  
Sichttag: 28. 03. 1991
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist und er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2 zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1. 

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2. 

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3. 

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4. 

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z 2 entsprechend.