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§ 143 GSVG BGBl. Nr. 643/1989
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 643/1989
16. GSVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 143. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension gemäß § 130 Abs. 3 bzw. Abs. 4 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

  

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ................. 2 v. H.,

  

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ................. 3 v. H.,

  

vom 71. Lebensjahr an ................................ 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.