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§ 140 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Zuschlag zur Alterspension

§ 140. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Bauern-Pensionsversicherung, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) 

Beitragsgrundlagen gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes,

b) 

allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

c) 

Beitragsgrundlagen gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.

§ 127 Abs. 4 und 5 letzter Satz dieses Bundesgesetzes bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 118 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension zuständig ist.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.