Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 247. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit bzw. der Feststellung der Leistungszuständigkeit ist
§ 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.