Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 143. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß
§ 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension gemäß
§ 130 Abs. 3
bzw. Abs. 4 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
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| vom 61. bis zum 65. Lebensjahr ................. 2 v. H.,
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| vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ................. 3 v. H., |
| vom 71. Lebensjahr an ................................ 5 v. H. |
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der Alterspension gemäß
§ 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
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(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.