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§ 147 GSVG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Ausmaß der Waisenpension

§ 147. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde; die Erhöhung des Hundertsatzes nach § 139 durch den Kinderzuschlag bleibt hiebei unberücksichtigt.