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§ 159 GSVG BGBl. Nr. 283/1981
Stichtag: 01. 06. 1981  
Sichttag: 17. 06. 1981
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 283/1981
4. GSVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981

Angehörige

§ 159. (1) Als Angehörige gelten

1. 

der Ehegatte, wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

2. 

die Kinder (§ 128).

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.