Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens gemäß den
§§ 60 oder 61 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld gemäß
§ 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind) nicht gewährt.