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§ 171 GSVG BGBl. Nr. 591/1983
Stichtag: 01. 04. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 591/1983
8. GSVGNov
13. 12. 1983
01. 04. 1984

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den §§ 60, 61 oder 61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 60 Abs. 5 oder § 61a ruht) nicht gewährt.