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§ 173 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung

§ 173. Der Überweisungsbetrag gemäß § 172 Abs. 1 ist binnen 8 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge gemäß § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 172 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 47 aufzuwerten.