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§ 178 GSVG BGBl. I Nr. 92/2010
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2010
KSV-SG
17. 11. 2010
01. 01. 2011

DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt
Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

§ 178. Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 180 zu ersetzen.