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§ 195 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Hauptstelle und Landesstellen

§ 195. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Landesstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland. Die Landesstelle für das Land Niederösterreich ist nach Maßgabe des Abs. 5 in Wien und in Baden bei Wien eingerichtet.

(4) Die Landesstellen haben unbeschadet des Abs. 5 für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. 

Entgegennahme der Meldungen;

2. 

Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3. 

Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4. 

Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;

5. 

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. 

Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7. 

Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, soweit sie den Landesstellen durch die Satzung übertragen ist;

8. 

Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;

9. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;

10. 

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei dem für ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgericht der Sozialversicherung und beim Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

11. 

Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

(5) Die Landesstelle für Niederösterreich hat an ihrem Sitz in Baden bei Wien für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. 

im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung

a) 

Standesführung der Versicherten;

b) 

Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

c) 

Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;

2. 

im Bereich der Krankenversicherung

a) 

Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

b) 

Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kostenanteile;

c) 

Entgegennahme von Leistungsanträgen und Feststellung der Leistungen.

Die Besorgung aller übrigen den Landesstellen gemäß Abs. 4 zustehenden Aufgaben hat die Landesstelle für Niederösterreich an ihrem Sitz in Wien vorzunehmen. Die Satzung des Versicherungsträgers kann auf Antrag des Landesstellenausschusses für Niederösterreich bestimmen, daß alle oder bestimmte der unter Z. 1 und 2 genannten Aufgaben der Landesstelle an ihrem Sitz in Wien besorgt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und Interessen der Versicherten nicht entgegenstehen.

(6) Durch die Satzung können auch andere als die in Abs. 4 angeführten Angelegenheiten wegen eines besonderen Naheverhältnisses zu den Versicherten den Landesstellen übertragen werden.

(7) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.