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§ 203 GSVG BGBl. Nr. 684/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 203. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. 

in der Hauptversammlung .................. 120,

2. 

im Vorstand ............................................ 30,

3. 

im Überwachungsausschuß ................ 12,

4. 

in jedem Landesstellenausschuß ........ 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses und der Landesstellenauschüsse sowie die Versicherungsvertreter im Pensionsausschuß (in den Pensionsausschüssen) und im Rehabilitationsausschuß gehören gleichzeitig der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand bzw. im Überwachungsausschuß, Landesstellenausschuß oder Pensionsausschuß bzw. Rehabilitationsausschuß angehören. Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes.

(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß) sowie der Rehabilitationsausschuß bestehen aus zwei Vertretern der Versicherten, die weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen angehören dürfen, und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers.