Dokumentanzeige

§ 206 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 206. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist jedenfalls vorbehalten:

1. 

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. 

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 225 Abs. 2;

3. 

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

4. 

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;

5. 

die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.

(2) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung des Bundesministers für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und dem Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde zu entscheiden.