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§ 214d GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 14. 12. 2015
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Zusammensetzung des Beirates

§ 214d. (1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. 

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2. 

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3. 

einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.