Kosten der Aufsicht
§ 224. Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.