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§ 224 GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Kosten der Aufsicht

§ 224. Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.