Waisenrente, Ausmaß
§ 266. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt verwaistes Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)rente, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde. Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender Hilflosenzuschuß und der Zuschlag nach § 264a bleiben hiebei außer Ansatz.