Bundesbeitrag
§ 237. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1983 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Zuführungen an die Liquiditätsreserve sind für das Geschäftsjahr 1983 nicht vorzunehmen.