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§ 245 GSVG BGBl. Nr. 531/1979
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 531/1979
2. GSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980
31. 12. 1980

Gesonderte Rücklage

§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 in den Geschäftsjahren 1979 und 1980

a) 

2 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die Pensionsversicherung zu überweisen und

b) 

die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.