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§ 246a GSVG BGBl. Nr. 112/1986
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 112/1986
10. GSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986
31. 12. 2001

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 246a. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.