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§ 5 BSVG BGBl. Nr. 532/1979
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 532/1979
2. BSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. 

Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;

2. 

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. 

die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Person auf Grund ihrer Beschäftigung im elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb.

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

1. 

a) die Ehegattin,

b) 

die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

sofern diese mit dem Ehegatten bzw. mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen;

2. 

Personen, denen (für die) durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind;

3. 

Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen. Eine Pflichtversicherung gemäß § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann vor, wenn es sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 Heeresversorgungsgesetz) handelt;

4. 

die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte) einer Person, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47 Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung.

(4) Aufgehoben.