Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. a,
2 und
4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf
§ 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.