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§ 26 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten

§ 26. (1) Aus den Mitteln der Pensionsversicherung ist zur Krankenversicherung der Pensionisten ein Beitrag zu leisten. Er beträgt 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen und Pensionssonderzahlungen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Zuschläge gemäß den §§ 130 Abs. 5 und 136 Abs. 4 und der Ausgleichszulagen.

(2) Der Versicherungsträger hat von jeder an eine der im § 4 Z. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich der Pensionist im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 130 Abs. 5 und § 136 Abs. 4. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.