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§ 31 BSVG BGBl. Nr. 22/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 22/1994
19. BSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag in der Höhe von 800 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen ist.

(2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 24 Abs. 2. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 166/1960, zu verwenden.

(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(4) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 3.

(5) Aufgehoben.

(6) Der dem Versicherungsträger gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.