Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit der Beiträge nach diesem Bundesgesetz abweichend von den Bestimmungen des
§ 33 Abs. 1 erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeitraum folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im laufenden Kalenderjahr
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a) | die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den 360-fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den 60-fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung oder
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b) | die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz den 12-fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung |
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erreichen oder übersteigen werden.
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(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 118a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und/oder
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.