Dokumentanzeige

§ 42 BSVG BGBl. Nr. 113/1986
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 113/1986
9. BSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Unterstützungsfonds

§ 42. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 1,

2. 

für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 5,

3. 

für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 3

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

1. 

im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,

2. 

im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,

3. 

im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu Unterstützenden nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien (§ 197 Abs. 1 Z 6) verwendet werden.