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§ 42 BSVG BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 10
SVÄG 2012
28. 12. 2012
01. 01. 2011

Unterstützungsfonds

§ 42. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

2. 

für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6,

3. 

für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

1. 

im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,

2. 

im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,

3. 

im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.