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§ 42 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Unterstützungsfonds

§ 42. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

für den Bereich der Krankenversicherung

a) 

bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder

b) 

bis zu 6 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

2. 

für den Bereich der Unfallversicherung

a) 

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder

b) 

bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß § 30 Abs. 13 und 6,

3. 

für den Bereich der Pensionsversicherung

a) 

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder

b) 

bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß § 24 Abs. 2 zuzüglich des Beitrages gemäß § 31 Abs. 3 überwiesen werden.

(3) Überweisungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b, Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung, im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von je 2 v. T. der im Abs. 2 Z. 2 lit. b bzw. Z. 3 lit. b bezeichneten Erträge aus der jeweils in Betracht kommenden Versicherung nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu Unterstützenden nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien (§ 197 Abs. 1 Z. 6) verwendet werden.