Unterstützungsfonds
§ 42. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
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1. | für den Bereich der Krankenversicherung
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a) | bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
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b) | bis zu 6 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
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2. | für den Bereich der Unfallversicherung
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a) | bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
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b) | bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß
§ 30 Abs. 1, 3 und 6,
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3. | für den Bereich der Pensionsversicherung
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a) | bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
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b) | bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß
§ 24 Abs. 2 zuzüglich des Beitrages gemäß
§ 31 Abs. 3 überwiesen werden.
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(3) Überweisungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b, Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung, im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von je 2 v. T. der im Abs. 2 Z. 2 lit. b bzw. Z. 3 lit. b bezeichneten Erträge aus der jeweils in Betracht kommenden Versicherung nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu Unterstützenden nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien (§ 197 Abs. 1 Z. 6) verwendet werden.