Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung
§ 49. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß
§ 108e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.