6. ABSCHNITT
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der
§§ 354,
357 bis 361,
363 bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des
AVG mit Ausnahme des
§ 68 Abs. 2 AVG Anwendung.