Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 55. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.