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§ 59 BSVG BGBl. I Nr. 140/1998
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 140/1998
22. BSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1999

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 59. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.