Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 62. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen sowie das Übergangsgeld (§ 156) mit der Maßgabe gepfändet werden, daß das Lohnpfändungsgesetz 1985 anzuwenden ist.
(2) Das Übergangsgeld (§ 156) kann nur dann gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 gilt entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.
(4) Die Pensionssonderzahlung (§ 69), die zu im Monat Mai bezogenen Pensionen gebührt, ist unpfändbar. Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im
§ 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 festgesetzten Betrag unpfändbar.