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§ 87 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Heilbehelfe

§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren, die sonstigen notwendigen Heilbehelfe jedoch nur, wenn deren Kosten einen durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Kosten der sonstigen notwendigen Heilbehelfe den durch die Satzung des Versicherungsträgers gemäß Abs. 1 festzusetzenden Betrag, so bestimmt die Satzung, ob und welche Heilbehelfe gewährt werden oder ob an deren Stelle ein Zuschuß zu den Kosten geleistet wird. Der Zuschuß muß jedoch mindestens in der Höhe des gemäß Abs. 1 durch die Satzung festzusetzenden Betrages gewährt werden.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend.