9. Nach § 13o Abs. 1 vorletzter Satz und nach § 21a Abs. 4 letzter Satz wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.“