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§ 20 BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 01. 2011  
Sichttag: 27. 07. 2010
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 01. 1996

Gebarungsüberschuß

§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuß, so kann der Ausschuß beschließen, aus diesem Überschuß Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder soziale Einrichtungen oder Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen dienen, zu fördern.

(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.