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§ 24 BUAG BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1
Stichtag: 01. 05. 2006  
Sichttag: 19. 08. 2005
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 104/2005, S. 1
AugustNov 104/2005
19. 08. 2005
01. 05. 2006

Arbeitnehmerinformation

§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1. 

Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2. 

Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren.