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§ 24 BUAG BGBl. I Nr. 117/2012, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 17. 04. 2013
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 117/2012, S. 1
DezemberNov 117/2012
28. 12. 2012
01. 01. 2013

Arbeitnehmerinformation

§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1. 

Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2. 

Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,

3. 

sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.