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§ 99a BSVG BGBl. I Nr. 139/1997
Stichtag: 01. 01. 1998  
Sichttag: 18. 08. 1998
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997
ASRÄG 1997
29. 12. 1997
01. 01. 1998

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 99a. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während

1. 

eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2. 

des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl.I Nr.47/1997,

3. 

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4. 

des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5. 

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6. 

des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

7. 

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8. 

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.