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§ 99 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Bestattungskostenbeitrag

§ 99. (1) Beim Tode des Versicherten oder eines Angehörigen (§ 78) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt. Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tode des Versicherten (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2) und beim Tode des als Angehöriger geltenden Ehegatten (§ 78 Abs. 2 Z. 1) das Fünfzehnfache, beim Tode eines sonstigen Angehörigen das Zehnfache - im Falle einer Totgeburt das Dreifache - des letzen vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig gewordenen Monatsbeitrages.

(2) Beim Tode eines gemäß § 4 Z. 1 Versicherten und beim Tode eines seiner Angehörigen (§ 78) beträgt der Bestattungskostenbeitrag das Einfache - im Falle einer Totgeburt 20 v. H. - der monatlichen Pension(Übergangspension) einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne Zuschüsse und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in den Fällen der Abs. 1 und 2 - ausgenommen im Falle einer Totgeburt - mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 141 Abs. 1 lit. a bb).

(4) Vom Bestattungskostenbeitrag werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt ein Überschuß dem Versicherungsträger.

(5) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als den im Abs. 4 bezeichneten Angehörigen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 4 bezeichneten Personen in der dort angeführten Reihenfolge.

(6) Personen, die den Tod des Versicherten bzw. Angehörigen durch die Verübung eines Verbrechens veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden sind, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.