Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
§ 99b. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70 % der Aufwendungen für die Leistungen nach
§ 98 und in der Höhe von 100 % der Aufwendungen für die Leistungen nach
§ 99.