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Art. VII Nov BGBl. Nr. 13/1962 BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Nov BGBl. Nr. 13/1962
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1961
31. 12. 1961

Artikel VII
Schlußbestimmungen

Art. VII

(1) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(3) Ist infolge einer nach dem 31. Dezember 1960 eingetretenen Verringerung des Gesamteinkommens die Ausgleichszulage gemäß § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu festzustellen und ergäbe sich durch die Neufeststellung eine Verminderung der Ausgleichszulage, so verbleibt dem Berechtigten die Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe.

(4) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(7) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)

(8) Knappschaftsrenten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des § 522f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen).

(9) Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind nur die Renten, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 522 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gelten, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind und soweit es sich nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten handelt, die nach dem 31. März 1952 gestorben sind und die im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente hatten, nach den Bestimmungen des § 522f Abs. 2 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen.

(10) (Anm.: tritt erst mit 1. 1. 1962 in Kraft)