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§ 108a BSVG BGBl. Nr. 587/1980
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 587/1980
3. BSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.