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§ 110a BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 110a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

  

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 107a,

  

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

  

Ersatzmonat gemäß § 107a,

  

leistungsunwirksamer Ersatzmonat

(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.