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§ 110a BSVG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1568
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1568
KBGG StF
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

 

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

 

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

 

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

 

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

 

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

 

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

 

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

 

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

 

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

 

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

 

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.