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§ 113 BSVG BGBl. Nr. 678/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 678/1991
16. BSVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Bemessungsgrundlage

§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 118 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen in Betracht:

1. 

wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des § 110, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt;

2. 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, verlängert sich der Zeitraum der letzten 120 Versicherungsmonate nach Z 1 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten;

3. 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 180 Versicherungsmonate nach Z 2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;

4. 

wenn es für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist, anstelle der nach Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate die letzten 180 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt. Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag.

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1.

(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 in Betracht, so sind den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Zeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 die Zeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen. Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß § 106 Abs. 1 Z 4 in Betracht, so sind den im Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den im Abs. 3 lit. c genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben außer Betracht

1. 

Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

2. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;

3. 

Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist.