Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres
§ 114. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 113 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:
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1. | Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen.
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2. | Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate gemäß Z. 1.
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(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.