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§ 114 BSVG BGBl. Nr. 587/1980
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 587/1980
3. BSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres

§ 114. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 104 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen.

2. 

Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate gemäß Z 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.