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§ 118b BSVG BGBl. Nr. 590/1981
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 29. 12. 1981
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1981
5. BSVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1980

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat

1. 

die nach § 118a Abs. 1 Z 1 bzw. die nach § 118a Abs. 3 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

2. 

der nach § 118a Abs. 1 Z 2 bzw. der nach § 118a Abs. 3 Z 2 ermittelte Betrag den Betrag nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder

3. 

die nach § 118a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.