Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 118b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat
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1. | die nach
§ 118a Abs. 1 Z 1 bzw. die nach
§ 118a Abs. 3 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
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2. | der nach
§ 118a Abs. 1 Z 2 bzw. der nach
§ 118a Abs. 3 Z 2 ermittelte Betrag den Betrag nach
§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder
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3. | die nach
§ 118a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
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so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.
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(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.